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Sicherheitsunternehmen gründen – die 5 wichtigsten gesetzlichen Vorraussetzungen

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Wer ein Sicherheitsunternehmen betreibt, benötigt dafür in aller Regel eine behördliche Erlaubnis nach § 34a Gewerbeordnung (GewO).

In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um diese Erlaubnis zu erhalten, wo Sie diese beantragen und was Sie bei der Gründung einer Securityfirma sonst noch beachten sollten.

 

Wann brauchen Sie eine behördliche Erlaubnis nach § 34a GewO?

Eine behördliche Erlaubnis wird dann erforderlich, wenn Sie selbständig ein Bewachungsgewerbe ausüben. Ein Bewachungsgewerbe nimmt der Gesetzgeber immer dann an, wenn Sie Leistungen erbringen, die darauf gerichtet sind, das Eigentum, das Leben, die Freiheit oder die körperliche Unversehrtheit Dritter vor Angriffen zu schützen oder solche Angriffe abzuwehren. Klassische Tätigkeiten sind zum Beispiel der Gebäudeschutz vor unbefugtem Betreten, Einbruch und Vandalismus.

Auch der Sicherheitsdienst bei Veranstaltungen, die Fluggastkontrolle, der gesicherte Transport von Geld- und Wertgegenständen sowie der Personenschutz zählen zum Bewachungsgewerbe. Nicht erlaubnispflichtig sind dagegen Tätigkeiten, bei denen die Abwehr von Angriffen nicht im Vordergrund steht. Das gilt zum Beispiel für Pförtner, Platzanweiser und für Aufsichtspersonen in kulturellen Einrichtungen, wenn die Besucherbetreuung im Mittelpunkt steht.

Auch Sicherheitsmitarbeiter in der (privaten) Parkraumbewirtschaftung üben kein genehmigungspflichtiges Gewerbe aus, wenn ihre Aufgabe vorwiegend darin besteht, über die Parkregeln zu informieren und Parkverstöße zu entdecken und zu dokumentieren, sie mögliche Falschparker aber nicht aktiv abwehren sollen.

Kaufhausdetektive gehen einem Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34a GewO nach, wenn ihre Hauptaufgabe darin besteht, das Eigentum ihrer Auftraggeber vor Diebstahl zu schützen. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit dagegen, wie bei vielen Privatdetektiven, beim Ermitteln, Aufklären und Dokumentieren von rechts- oder vertragswidrigen Sachverhalten, dann liegt kein Bewachungsgewerbe vor.

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um eine behördliche Erlaubnis nach § 34a GewO zu erhalten?

Die behördliche Erlaubnis wird gemäß § 34a GewO versagt, wenn

  •  Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
  • der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • dieser nicht über eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung (Sachkundenachweis) verfügt, oder
  • der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht erbringt.

Zuverlässigkeit

Gemäß § 34a Abs. 1 GewO holt die zuständige Behörde für die Prüfung der Zuverlässigkeit mindestens folgende Unterlagen und Informationen ein:

  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 1 GewO,
  • eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 des Bundeszentralregistergesetzes (polizeiliches Führungszeugnis) sowie
  • eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können.

Darüber hinaus kann die Erlaubnis-Behörde beim Verfassungsschutz des jeweiligen Bundeslandes Auskünfte über den Antragsteller einholen.

Geordnete Vermögensverhältnisse

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Wie die Erlaubnis-Behörde sich davon zu überzeugen hat, dass der Antragsteller in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, wird durch § 34a GewO nicht vorgegeben. Dies liegt im Ermessen der Behörde. Die Anforderungen können deshalb von Bundesland zu Bundesland und innerhalb mancher Bundesländer sogar von Gemeinde zu Gemeinde variieren. In aller Regel wird aber von Amts wegen das Schuldnerverzeichnis eingesehen und eine Auskunft beim Insolvenzgericht eingeholt. Einige Erlaubnis-Behörden verlangen zusätzlich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ausgestellt vom Finanzamt und der Krankenkasse.

Die Behörde darf aber keine Auskünfte bei privaten Auskunfteien wie etwa der Schufa einholen. Ein negativer Schufa-Eintrag ist deshalb völlig irrelevant. Darüber hinaus holt die Erlaubnis-Behörde in aller Regel auch keine Auskünfte bei ausländischen Behörden ein. Ein Eintrag in ein ausländisches Führungszeugnis oder ein ausländisches Schuldner- oder Insolvenzregister bleibt deshalb meist ohne Folgen.

 

Sachkundenachweis und Unterrichtung

Der Sachkundenachweis wird durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erbracht. Siehe auch Sachkundeprüfung.

Über die Termine informieren die Kammern auf ihrer Homepage. Zur Prüfung kann sich jedermann anmelden. Ein bestimmter Bildungsabschluss, Vorkenntnisse oder der Besuch eines Vorbereitungskurses sind nicht vorgeschreiben. Die IHK validiert lediglich die Personalien der Teilnehmer.

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die beide an einem Tag absolviert werden. Im schriftlichen Teil müssen, wie etwa bei der Führerscheinprüfung, Multiple-Choice-Fragen beantwortet werden. Im mündlichen Teil muss der Prüfling dem Prüfungsausschuss Rede und Antwort stehen.

Die Kandidaten müssen ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachweisen:

  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  • Gewerberecht
  • Datenschutz
  • Zivilrecht
  • Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung
  • Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere für Wach- und Sicherungsdienste,
  • Sozialtechniken (interkulturelle Kompetenz, Diversität, Deeskalation)
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Mehr Informationen Finden Sie im Rahmenplan (Rahmenplan). Der Prüfungsablauf wird durch die Prüfungssatzung geregelt, die sich aber von Kammer zu Kammer unterscheiden kann. Die verlinkte Prüfungssatzung der IHK Frankfurt/Main ist deshalb nur exemplarisch (Prüfungssatzung).

Sie können frei entscheiden, bei welcher IHK Sie die Prüfung ablegen möchten, die Anerkennung erfolgt im gesamten Bundesgebiet. Die Prüfung kann solange wiederholt werden, bis sie bestanden wurde.

Die Prüfungsgebühr beträgt etwa 150 Euro und wird im Wiederholungsfall erneut fällig, auch hier gibt es aber regionale Unterschiede.

Von der Sachkundeprüfung befreite Berufsgruppen

  • Personen, die die Laufbahnprüfungen für wenigstens den mittleren Polizeidienst, den Bundesgrenzschutz oder den Justizvollzugsdienst erfolgreich abgelegt haben,
  • ehemalige Feldjäger der Bundeswehr,
  • Personen mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Fachkraft
    für Schutz und Sicherheit,
  • Personen mit den Weiterbildungsabschlüssen „Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft“
    oder „Meister für Schutz und Sicherheit“

Von der Sachkundeprüfung zu unterscheiden ist die Unterrichtung. Die Unterrichtung ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Sicherheitsunternehmen, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut werden sollen, vorgeschrieben. Rechtsgrundlage hierfür ist die Bewachungsordnung. Die Unterrichtung umfasst ein mindestens 40-stündiges Unterrichtungsverfahren und kostet etwa 400 Euro.

Personen, die die Sachkundeprüfung abgelegt und bestanden haben, sind von der Unterrichtung befreit. Der Vorteil der Unterrichtung besteht darin, dass hier keine Prüfung abgelegt werden muss und deshalb auch keine Vorbereitung nötig ist. Die Sachkundeprüfung ist also nur für die Personen günstiger, die mit dem Prüfungsstoff vertraut sind und nicht in einen teuren Vorbereitungskurs oder ein zeitraubendes Selbststudium investieren müssen

Haftpflichtversicherung

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Wer ein Sicherheitsunternehmen gründet, braucht dafür eine Haftpflichtversicherung. Die Einzelheiten regelt § 6 Bewachungsverordnung (BewachV). Der Gewerbetreibende hat demnach für sich und seine Mitarbeiter eine Versicherung vorzuhalten, die Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten entstehen können, deckt. Die Versicherung muss bei einer deutschen Gesellschaft abgeschlossen werden. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt gemäß § 6 Abs. 2 BewachV je Schadenereignis eine Million Euro für Personenschäden, für Sachschäden 250.000 Euro, für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 Euro und für reine Vermögensschäden 12.500 Euro.

Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Sachschäden und reine Vermögensschäden können von der Versicherungspflicht ausgenommen, sofern der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben. Sofern ein Sicherheitsunternehmen nur Landfahrzeuge und deren Inhalt bewacht, darf es auf eine Haftpflichtversicherung verzichten. Welche weiteren Versicherungen für einen Sicherheitsunternehmer empfohlen werden, erfährst du hier.

Zuständige Erlaubnis-Behörde

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Für die Beantragung der Erlaubnis nach § 34a GewO sind in den meisten Bundesländern die Gemeinden und dort entweder das Gewerbe- oder das Ordnungsamt zuständig. Kleinere Städte und Gemeinden delegieren die Zuständigkeit oftmals an das Landratsamt. Die Gemeindeverwaltung erteilt Auskunft darüber, bei welcher Behörde der Antrag einzureichen ist. Ansonsten können Sie sich auch bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer informieren. Viele Kammern halten spezielle Informationsbroschüren für das Sicherheitsgewerbe zum Download bereit. Diese Unterlagen sollten Sie sich vor Antragstellung auf jeden Fall durchlesen. Sehr informativ ist auch das Merkblatt Bewachungsgewerbe der IHK Saarland.

 

 

Welche Rechtsform ist die richtige?

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Damit Sie mit Ihrem Sicherheitsunternehmen dauerhaft erfolgreich sind, müssen Sie aber nicht nur die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, sondern auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten die Weichen richtig stellen. Eine wichtige Entscheidung, die bereits vor der Beantragung der behördlichen Erlaubnis gefällt werden muss, ist die Wahl der richtigen Rechtsform, da diese auch Einfluss auf die Antragstellung hat.

Wenn Sie eine Sicherheitsfirma gründen, steht ihnen jede Rechtsform offen. Sie können also als Einzelunternehmer auftreten, gemeinsam mit ihren Geschäftspartnern eine Personengesellschaft oder alleine oder gemeinsam mit Dritten eine Kapitalgesellschaft gründen. Die Wahl der Rechtsform hat weitreichende Folgen, die sich insbesondere auf die persönliche Haftung, die Steuern, die Rechnungslegungs- und Buchführungspflichten sowie auf die Gründungskosten auswirken.

Einzelunternehmer

Üben Sie das Gewerbe als Einzelunternehmer aus, müssen Sie lediglich die Gewerbeerlaubnis beantragen. Das Finanzamt wird vom Gewerbeamt über die Gewerbeanmeldung informiert. Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht erforderlich, sie kann aber freiwillig erfolgen. In diesem Fall dürfen sie eine Firma mit dem Zusatz „eingetragene Kauffrau“ oder „eingetragener Kaufmann“ führen, Sie unterliegen dann aber auch den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und müssen in jedem Fall die Vorschriften über die kaufmännische Buchführung beachten. Eine freiwillige Eintragung in das Handelsregister hat meist mehr Nach- als Vorteile.

Als Einzelgewerbetreibender oder Einzelkaufmann haften Sie mit Ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Im Insolvenzfall kann das dazu führen, dass Sie Ihren Anteil am Haus oder an der Eigentumswohnung verlieren, die sie mit ihrer Familie bewohnen.

Personengesellschaft

Das gleiche gilt für die Gesellschafter einer Personengesellschaft. Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Bei diesen Unternehmenstypen haften alle Gesellschafter, außer den Kommanditisten bei einer KG, unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft.

Die Gläubiger dürfen sich in diesen Fällen aussuchen, an welchem Gesellschafter sie sich schadlos halten wollen. Beanspruchte Gesellschafter können Ihre Mitgesellschafter zwar in Regress nehmen, das ist aber nur erfolgversprechend, wenn diese über ausreichend Vermögen verfügen. Eine Personengesellschaft sollten Sie deshalb ausschließlich mit Geschäftspartnern gründen, denen Sie vorbehaltlos vertrauen können.

Kapitalgesellschaft

Eine Beschränkung des Haftungsrisikos auf das Betriebsvermögen setzt die Gründung einer Kapitalgesellschaft voraus. Dazu zählen die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG), wobei letztere aber in der Regel zu aufwendig ist. Die UG erfreut sich bei jungen Unternehmern dagegen großer Beliebtheit. Das liegt insbesondere daran, dass das Mindestkapital nur einen Euro beträgt. Unter Verwendung des sogenannten Musterprotokolls, bei dem es sich um einen standardisierten Gesellschaftsvertrag handelt, belaufen sich die Notar- und Gerichtsgebühren für die Gründung einer Einzelkämpfer-UG mit einem Gesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, nur auf etwa 300 Euro. Die Gründungskosten sind hier also vernachlässigbar. Der Haftungsbeschränkung auf das gezeichnete Stammkapital stehen aber einige Nachteile gegenüber.

So muss eine UG einen Jahresabschluss aufstellen und im Bundesanzeiger veröffentlichen. Des Weiteren werden die Dividendenausschüttungen bei einer UG oder einer GmbH anders besteuert, als die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder die Gewinnanteile an einer Personengesellschaft. Sofern sich hier Einkommensteuernachteile ergeben, können diese aber meist durch die Zahlung eines Unternehmerlohns vermieden oder abgemildert werden. Auch ein Kleingewerbe im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz ist mit der Rechtsform der UG oder der GmbH vereinbar. Wer eine Kapitalgesellschaft gründen möchte, sollte sich aber auf jeden Fall durch einen guten Steuerberater unterstützen lassen.

Darüber hinaus gibt es noch einige branchenspezifische Besonderheiten zu beachten. Die behördliche Erlaubnis nach § 34a GewO wird auf die juristische Person, also die UG oder die GmbH, ausgestellt. Sie ist nicht an eine bestimmte natürliche Person gekoppelt, allerdings muss wenigstens ein Geschäftsführer oder ein Betriebsleiter die Voraussetzungen für die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen und die notwendige Sachkunde nachweisen. Das muss aber nicht der Unternehmer selbst sein, diese Funktion kann auch ein Fremdgeschäftsführer erfüllen.

Solange Sie lediglich als Gesellschafter und/oder Prokurist fungieren, spielen weder Ihre Vermögensverhältnisse noch eventuelle Vorstrafen eine Rolle. Zum Geschäftsführer können Sie sich allerdings nur bestellen lassen, wenn gegen Sie kein Gewerbeverbot ausgesprochen wurde und Sie keine der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG aufgelisteten Straftaten begangen haben.

Qualitätsstandards und Kundenorientierung

Qualitätsmanagementsystem (QMS): Ein Qualitätsmanagementsystem ist ein strukturiertes System, das dazu dient, die Qualität von Produkten und Dienstleistungen kontinuierlich zu verbessern. Für Sicherheitsunternehmen sind Standards wie ISO 9001 besonders relevant. Diese Norm legt Anforderungen an ein Qualitätsmanagementsystem fest und hilft Unternehmen dabei, effiziente Prozesse zu etablieren, Risiken zu minimieren und Kundenanforderungen zu erfüllen. Durch die Implementierung eines QMS zeigen Sie Ihren Kunden und Geschäftspartnern, dass Sie sich zur Qualität und Kundenzufriedenheit verpflichten.

Kundenorientierung: Kundenorientierung ist ein Schlüsselfaktor für den Erfolg eines Sicherheitsunternehmens. Es geht darum, die Bedürfnisse und Erwartungen Ihrer Kunden zu verstehen und entsprechend zu handeln. Dies umfasst die Bereitstellung zuverlässiger und hochwertiger Sicherheitsdienstleistungen, die regelmäßige Kommunikation mit Kunden, um Feedback zu erhalten und Verbesserungen vorzunehmen, sowie die Flexibilität, um auf individuelle Kundenanforderungen einzugehen. Durch eine starke Kundenorientierung können Sie langfristige Geschäftsbeziehungen aufbauen und sich von Mitbewerbern abheben.

Rechtliche Compliance und Versicherungen

Gesetzliche Anforderungen: Sicherheitsunternehmen unterliegen verschiedenen gesetzlichen Anforderungen je nach Region und Art der erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören wie bereits erwähnt die behördliche Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung (GewO) in Deutschland für bestimmte Sicherheitsdienste, die Einhaltung von Datenschutzbestimmungen bei der Videoüberwachung oder Datenerfassung sowie die Sicherstellung der Arbeitsplatzsicherheit und des Gesundheitsschutzes für Ihre Mitarbeiter gemäß den Arbeitsgesetzen.

Versicherungen: Eine angemessene Versicherungsdeckung ist unerlässlich, um Ihr Unternehmen und Ihre Kunden vor finanziellen Risiken zu schützen. Dazu gehören Haftpflichtversicherungen für Personen- und Sachschäden, Versicherungen für Ihre Mitarbeiter im Falle von Unfällen oder Verletzungen während der Arbeit, sowie gegebenenfalls spezialisierte Versicherungen je nach Art der angebotenen Sicherheitsdienste (z.B. Sicherheitsrisiko- oder Haftungsversicherungen für Events).

Compliance-Management: Ein effektives Compliance-Management ist erforderlich, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dies beinhaltet die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung Ihrer Prozesse und Richtlinien, Schulungen für Mitarbeiter zu rechtlichen Themen und die Zusammenarbeit mit Rechtsberatern oder Experten, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen stets den aktuellen rechtlichen Standards entspricht.

Durch die sorgfältige Beachtung von Qualitätsstandards, Kundenorientierung, rechtlichen Anforderungen und Versicherungen können angehende Gründer eines Sicherheitsunternehmens ein solides Fundament für den Erfolg legen und das Vertrauen ihrer Kunden und Geschäftspartner gewinnen.

Fortbildung und Schulungen für Mitarbeiter

Ihre Mitarbeiter sind das Herzstück Ihres Sicherheitsunternehmens. Bieten Sie regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen an, um ihre Fähigkeiten zu verbessern und sie mit den neuesten Sicherheitstechnologien und -verfahren vertraut zu machen. Schulungen sollten Themen wie Konfliktmanagement, Erste Hilfe, Brandschutz, Rechtsgrundlagen und Kommunikationsfähigkeiten abdecken. Gut ausgebildete Mitarbeiter tragen nicht nur zur Sicherheit Ihrer Kunden bei, sondern stärken auch das Ansehen Ihres Unternehmens in der Branche.

Weitere wichtige Aspekte bei der Gründung:

  • Unternehmensstruktur: Wählen Sie eine geeignete Rechtsform für Ihr Unternehmen (Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) unter Berücksichtigung von Haftungsfragen und steuerlichen Aspekten.
  • Finanzplanung: Erstellen Sie einen detaillierten Businessplan mit realistischen Finanzprognosen, um Ihre finanzielle Stabilität und Rentabilität sicherzustellen.
  • Marketing und Kundenakquise: Entwickeln Sie eine Marketingstrategie, um potenzielle Kunden anzusprechen und Ihr Unternehmen bekannt zu machen. Berücksichtigen Sie dabei auch Networking und Empfehlungen.
  • Technologie und Ausrüstung: Investieren Sie in hochwertige Sicherheitstechnologien, Ausrüstung und Software, die Ihren Mitarbeitern dabei helfen, effektiver zu arbeiten und erstklassige Dienstleistungen zu erbringen.

Durch die Berücksichtigung dieser Aspekte können angehende Gründer die notwendigen Schritte unternehmen, um ein erfolgreiches und rechtlich konformes Sicherheitsunternehmen aufzubauen.

Weitere Ratgeber rund um die Gründung einer Sicherheitsfirma

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