Ein Sicherheitsdienst oder Wachdienst beschreibt jegliche Tätigkeiten sowie Dienstleistungen rund um das Bewachungsgewerbe. Das gliedert sich in die drei Bereiche Personen-, Objekt- und Eventschutz. Das Betreiben einer Securityfirma ist gleichbedeutend mit einem Gewerbebetrieb nach der Gewerbeordnung GewO. Die ist, zusammen mit der Bewachungsverordnung BewachV, die entscheidende Rechtsgrundlage sowohl für die Gewerbeanmeldung als auch das anschließende Gewerbe selbst. Zuständig für sämtliche offiziell-amtliche Prüfungen ist die örtliche IHK, die Industrie- und Handelskammer am Firmensitz der Sicherheitsfirma.
Im Gegensatz zu anderen Berufszweigen, ist die Gründung eines Sicherheitsunternehmens nicht mit einem Federstrich getan. Normalerweise reicht für eine Gewerbeanmeldung der Gang zum Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde. Dort wird das Formular für die Gewerbeanmeldung ausgefüllt und unterschrieben. Nach Bezahlung einer einmaligen Gebühr im meistens niedrigen zweistelligen Bereich wird der Betroffene ab sofort als Gewerbetreibender geführt. So einfach ist das für eine Securityfirma auch deswegen nicht, weil es sich dabei um ein „erlaubnispflichtiges Gewerbe“ handelt. Nach § 34a GewO kann die Erlaubnis zum Betreiben eines Bewachungsgewerbes mit Auflagen verbunden werden, und zwar zusätzlich zu den bereits gesetzlich vorgegebenen.
Ein Securityunternehmen ist immer ein Gewerbe
Nach § 14 GewO ist „jede Aufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit anzeigepflichtig. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.“ Der Umfang einer Gewerbetätigkeit als Neben- oder Hauptberuflichkeit ist dabei unerheblich. So versteht es sich von selbst, dass ein Sicherheitsunternehmen alle Voraussetzungen eines Gewerbes erfüllt und insofern es als solches angemeldet werden muss. Sachlich und örtlich zuständig dafür ist diejenige Gemeinde, in der das Unternehmen seinen Firmensitz hat.
Der potentielle Gewerbetreibende muss darüber hinaus
- beim Arbeitsamt/Jobcenter eine Betriebsnummer beantragen, die umgehend erteilt wird
- sich beim örtlich zuständigen Finanzamt als Gewerbetreibender registrieren lassen, was von Amts wegen geschieht
- das Gewerbe binnen Wochenfrist bei der zuständigen Berufsgenossenschaft [BG] anmelden
- Mitglied in der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer IHK werden
- ein Firmenkonto einrichten, um vom ersten Tag an alle Zahlungsvorgänge privat und geschäftlich zu trennen
Doch für den Gründer einer Sicherheitsfirma ist das nicht ausreichend. Aufgrund der besonderen Erlaubnispflicht nach § 34a GewO sind die Anforderungen an ihn als zukünftigen Unternehmer und Gewerbetreibenden deutlich höher. Was es mit der behördlichen Erlaubnis nach § 34a GewO auf sich hat, erfährst du hier.
Businessplan + Budgetplan
Ergänzend zu der persönlichen und fachlichen Eignung wird im Rahmen der Gewerbeanmeldung nach § 34a sowie der Gewerbeordnung als solcher ganz allgemein die finanzielle Ausgangssituation geprüft und bewertet. Von dem Existenzgründer einer Securityfirma wird ein aussagefähiger Businessplan erwartet, zu dem unter anderem ein kurz- und mittelfristiger Budgetplan gehört.
Der Betrieb einer Sicherheitsfirma ist von Beginn an mit dauerhaften Personal- und Sachkosten verbunden. Zum einen muss investiert werden, zum anderen müssen die laufenden Kosten mit Gehältern und Sozialabgaben finanzierbar sein. Der Firmengründer muss auf jeden Fall für mindestens das erste halbe Jahr ab der Firmengründung finanziell so ausgestattet sein, dass er die Geschäftskosten und auch seinen privaten Lebensunterhalt bestreiten kann. In diesem Zusammenhang muss die Krankenkasse über die zukünftige Selbstständigkeit informiert werden. Sofern der Jungunternehmer bislang noch nicht selbstständig war, kann er jetzt zwischen der freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse sowie der Vollmitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung auswählen. Die 10 wichtigsten Versicherungen, die jeder Unternehmer berücksichtigen sollte, findest du hier.
Grundsätzlich gilt für die Prüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit, dass jegliche Zweifel die beantragte Überwachungserlaubnis gefährden können. Immerhin vertrauen die zukünftigen Auftraggeber sich und ihr Eigentum dem Sicherheitsunternehmer und seinem Team an. Vor diesem Gesamthintergrund kann der Antragsteller auch nicht davon ausgehen, dass er die beantragte Gewerbeanmeldung für seine Securityfirma unverzüglich ausgehändigt bekommt und mitnehmen kann. Erst wenn ihm die schriftliche Gewerbeanmeldung ausgehändigt wird, kann er das Sicherheitsgewerbe aufnehmen. Lese unseren Ratgeber zu den persönlichen Voraussetzungen hier und entscheide ob du für die Gründung eines eigenen Sicherheitsunternehmen geschaffen bist.
Fazit
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der eigentliche Vorgang einer Gewerbeanmeldung bei der örtlichen Gemeinde wenig aufwändig ist und problemlos verläuft. Die Kosten dafür sind von Ort zu Ort unterschiedlich. Der Antragsteller muss mit einem niedrigen bis mittleren zweistelligen Betrag rechnen. Der Bedeutung und Sensibilität des Gewerbes Sicherheitsdienst wegen müssen die Voraussetzungen nach § 34a Gewerbeordnung, sowie nach der Bewachungsverordnung vollständig erfüllt sein. Das Beibringen der notwendigen Dokumente und Unterlagen ist mit Zeitaufwand und zusätzlichen Kosten verbunden. Darauf hat der Existenzgründer nur bedingten Einfluss; eine Anfrage zwischen unterschiedlichen Behörden beispielsweise kann er nicht beschleunigen.
Die finanzielle Eignung wird vom örtlichen Gewerbeamt besonders genau geprüft. Sowohl für die Fremdfinanzierung eines Existenzgründungsdarlehens als auch für die Eignungsbewertung ist der Businessplan inklusive dem Budgetplan eine entscheidende Voraussetzung. Und die Firmenbuchhaltung sollte auch dann getrennt geführt werden, wenn es sich bei der neugegründeten Securityfirma bis auf Weiteres um ein Kleingewerbe mit der Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG handelt.